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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Ein Testament verfassen

 © Rainer Sturm - pixelio.de

Es gibt viele gute Gründe, ein Testament zu verfassen. Wenn Sie beispielsweise Menschen, die nicht zu Ihren gesetzlichen Erben gehören, in die Erbengemeinschaft einbeziehen möchten, sollten Sie Ihren letzten Willen schriftlich festhalten. Ein weiteres Beispiel: Wenn Sie möchten, dass zuerst Ihr Ehepartner und erst danach die gemeinsamen Kinder erben, sollten Sie ein Testament verfassen. Auch wenn Sie möchten, dass Ihr Erbe nicht einfach prozentual aufgeteilt wird, sondern jeder Erbe ganz bestimmte Dinge bekommt, sollten Sie dies festhalten.

Wann muss ich ein Testament verfassen?

Formaljuristisch ist das Testament eine "letztwillige Verfügung". Sie verfügen, wie Ihr Vermögen weitergegeben wird. Wenn Sie kein Testament verfassen, wird die Erbfolge automatisch gesetzlich geregelt. Wenn Sie nicht wollen, dass ausschließlich diese gesetzliche Erbfolgeregelung greift, müssen Sie Ihr persönliches Testament verfassen.

Was kann ich in meinem Testament festhalten?

Wenn Sie Ihr persönliches Testament verfassen, können Sie so viele Erben einsetzen, wie Sie möchten. Über Ihr Vermögen, welches über die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile hinaus geht, können Sie völlig frei verfügen. Sie können auch berechtigte Erben von der Erbfolge - bis auf den Pflichtteil - ausschließen. Befürchten Sie als Firmeninhaber nach Ihrem Tod Streit um Ihren Nachlass, können Sie auch eine Teilungsanordnung einsetzen, die festlegt, wer aus der Erbengemeinschaft Ihre Firma bekommen soll. So können Sie verhindern, dass Ihr Firmenvermögen zerschlagen wird.
Wenn Sie ein eigenhändiges Testament verfassen, sollten Sie dies nicht zu Hause aufbewahren, sondern bei einem Amtsgericht oder Notar Ihrer Wahl hinterlegen. So wird Ihr Testament garantiert durchgesetzt. Als Beweis für die Abgabe erhalten Sie einen Hinterlegungsschein, den Sie unbedingt sorgfältig aufbewahren sollten. Wenn Sie es doch zu Hause aufbewahren, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens den Aufbewahrungsort mitteilen.

Formalitäten beim Verfassen eines Testamentes

Ein Testament können Sie handschriftlich erstellen oder als öffentliches Testament notariell hinterlegen. Dabei erweist sich das notariell hinterlegte Testament meist als die sicherere Variante. Das handschriftlich erstellte Testament muss von der Person, die das Testament verfasst, komplett handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden - mit Vor- und Zunamen, um eine Verwechslung auszuschließen. Sicherer und schwerer anfechtbarer als das handschriftliche Testament ist das notarielle Testament. Grundsätzlich müssen Sie testierfähig sein, wenn Sie Ihr Testament aufsetzen. Andernfalls ist Ihr letzter Wille ungültig. In unserem Downloadbereich finden Sie kostenlose Muster für verschiedene Testamente.

Das notariell hinterlegte Testament

Entweder erklären Sie Ihren letzten Willen gegenüber einem Notar, der ihn daraufhin schriftlich verfasst, oder Sie schreiben Ihren letzten Willen selbst nieder und übergeben dieses Schreiben dann einem Notar. In beiden Fällen werden Gebühren erhoben, die sich nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens richten. Allerdings bekommen Sie hierfür auch eine umfangreiche notarielle Beratung. Tritt der Erbfall ein, wird das notarielle Testament dann unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht überstellt. Liegen das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift - das Protokoll der Nachlasseröffnung - vor, bedarf es meist keiner Beantragung eines oft teuren Erbscheins mehr.

Das Testament widerrufen

Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Erblasser widerrufen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder handschriftliches Testament handelt. Sie können ein Testament widerrufen, indem Sie ein neues aufsetzen und den ursprünglichen letzten Willen ausdrücklich widerrufen, oder aber Sie vernichten das frühere Testament.

Das ursprüngliche Testament kann aber auch abgeändert und unter Angabe von Ort und Datum neu unterzeichnet werden. Geht ein Testament ohne den Willen oder das Zutun des Erblassers verloren, sind die darin enthaltenen Verfügungen dennoch rechtswirksam.
Da das Testament Ihren letzten Willen kundtut, sollten Sie diesen so konkret und eindeutig wie möglich verfassen, damit er keinerlei Auslegungsspielraum erlaubt.